Die Katastervermessung deckt alle Vermessungsbereiche für Ihr Grundstück bzw. Ihre Grundgrenze ab. Dazu zählen Grenzermittlung/Grenzfeststellung, Grenzrekonstruktion, Grenzberichtigung, Grundteilung, Parzellierung, Parifizierung, …
Alle Tätigkeiten beruhen auf der digitalen Katastralmappe (DKM). Die DKM dient zur Veranschaulichung der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften zueinander (wo liegt das Grundstück in Österreich und welche Grundstücke sind die Nachbarn) bzw. im Fall von bereits vermessenen Grenzen der rechtlichen Darstellung Ihrer Grundgrenze (Grenzkataster).
Wichtige Unterscheidung:
Alle Grundstücke in Österreich sind grundsätzlich im Grundsteuerkataster eingetragen. Dabei gilt, dass Grundgrenzen rechtlich noch nicht festgelegt sind. Bei unvermessenen Grenzen gilt der letzte ruhende Besitzstand.
Ist ein Grundstück zur Gänze vermessen und liegt die Zustimmung aller Anrainer für den Grenzverlauf in einem Protokoll am Vermessungsamt vor, dann kann das Grundstück in den sog. Grenzkataster umgewandelt werden.
Der große Vorteil dabei:
- Rechtlich gesicherte Grenze
- Fläche des Grundstücks wird auch im Grundbuch richtiggestellt
- Jeder Grenzpunkt ist mit entsprechender Genauigkeit (VermV) rekonstruierbar
- Eine Ersitzung ist ex lege ausgeschlossen
Grenzermittlung / -feststellung
Bei lt. DKM unvermessenen Grundgrenzen ist oftmals eine Grenzermittlung / Grenzfeststellung nötig. Im digitalen Archiv des BEV liegen keine Vermessungsurkunden auf und auch die Grundeigentümer haben keine Unterlagen über einen bestimmten Grenzabschnitt vorliegen, dann wird die unstrittige Grenze im Zuge einer Begehung erstmalig festgelegt, messtechnisch dokumentiert und mit einem Plan dem zuständigen Vermessungsamt zur Eintragung des Grenzabschnitts in die DKM übergeben.
Grenzrekonstruktion
Bei bereits vermessenen Grenzen kann es vorkommen, dass Grenzpunkte in der Natur unkenntlich wurden. Bei einer Grenzrekonstruktion werden die amtlichen Grenzpunkte entsprechend der DKM bzw. alten Urkunden wieder in die Natur rückübertragen. Im Fall von Grundstücken im Grundsteuerkataster (keine rechtlich gesicherte Grenze) ist bei einer Grenzrekonstruktion auch eine Übergabe der Grenzpunkte an alle betroffenen Grundeigentümer vorzusehen.
Grenzberichtigung
Wenn die der Grenzverlauf in der Natur von der Grenzlinie in der Katastralmappe abweicht ist eine Berichtigung der Grenze in der Katastralmappe nötig. Nur die korrekte Darstellung der Grenze im Kataster zeugt von der rechtlichen Qualität der Grundgrenze (Eintragungsgrundsatz im Grundbuch bzw. in der Katastralmappe). Auch zwischen Grundeigentümern vereinbarte Änderungen der Grenze müssen mit einem Plan in die Katastralmappe eingetragen werden. Diese Änderungen erlangen sonst keine Gültigkeit.
Grundteilung
Wenn bestehende Grundstücke aufgeteilt werden sollen oder ein Teilstück zu Ihrem Grundstück dazugekauft werden soll dann ist eine Grundteilung nötig. Der Geometer erstellt einen Teilungsplan in dem die einzelnen Flächen mit dem genauen Flächenausmaß ausgewiesen sind. Der Teilungsplan dient als technische Grundlage für vertragliche Regelungen durch eine Notariatskanzlei.
Parzellierung
Wenn Ihre Liegenschaft als Bauland gewidmet wurde, erstellt Ihr Geometer ein Konzept für die Erschließung und Aufteilung Ihrer Liegenschaft. Parzellengrößen mit Bebauungstudien, Erschließungsstraße, sonstige Infrastrukturnotwendigkeiten, Geländemodelle werden detailliert mit dem Kunden und zugständigen Behörden vorbesprochen. Auch Kaufinteressenten können sich in den Erstellungsprozess einbringen.
Das Ergebnis soll ein durchdachtes Konzept der Parzellenaufteilung mit bestmöglichem Verkaufsergebnis und dem gewissen Wohlfühlfaktor für „Häuselbauer“ sein.
Parifizierung
Die Parifizierung ist die rein planliche Aufteilung einer Liegenschaft entsprechend den vorhanden oder zukünftigen grundbücherlichen Eigentumsanteilen an einer Liegenschaft. Es entsteht dabei keine reelle Grundgrenze, regelt aber sehr wohl die genaue Abgrenzung des Eigentums.
Für folgende Unternehmen sind wir im Bereich
Katastervermessung engagiert:
- Musterfirma eins AG
- Musterunternehmen GmbH
- Leerzeichen Multimedia OG
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